Die Rechtslage
In den Archiven werden die üblichen Sperrfristen (z. B. nach dem Bundesarchivgesetz § 5) berücksichtigt:
So gilt dort, dass 30 Jahre nach dem Tod einer betroffenen Person (bzw. 110 Jahre nach deren Geburt, falls das Todesjahr nicht bekannt ist) personenbezogene Daten - auch nicht anonymisiert - verwendet werden dürfen.
Ähnliche Regelungen gelten auch in den jeweiligen Landesarchivgesetzen, nach denen sich in aller Regel auch nichtstaatliche Archive richten.